Satzung der P&P V.I.T.A.-Stiftung

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen P&P V.I.T.A.-Stiftung.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Fürth.

 

§ 2 Stiftungszweck

 

(1) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von hilfsbedürftigen Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 53 AO, die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten.

(2) Der Stiftungsvorstand kann frei entscheiden, welche der vorstehend genannten Stiftungszwecke erfüllt werden, wenn nicht ausreichend Mittel zur Verfügung stehen um in allen Bereichen tätig zu werden. Die Stiftungszwecke werden insbesondere durch folgende

Maßnahmen verwirklicht:
• Initiierung und Unterstützung von Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen,
• Maßnahmen zur Verbesserung der individuellen Lebenslage,
• Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität von Kindern und Jugendlichen in Deutschland,
• Initiierung von und Beteiligung an konkreten Projekten, 
• Unterstützung von Hilfsprojekten für Kinder und Jugendliche und Familien.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist dabei selbstlos tätig. Die Stiftung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel darf die Stiftung nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Auch darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zuwendet.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 4 Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr

(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es besteht im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus EUR 400.000 in bar. Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) durch Stifter oder dritte Personen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(2) Die Erträge aus Vermögenswerten nach Absatz 1 sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

(3) Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen. Stehen für die Verwirklichung dem Stiftungszweck entsprechender Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann insofern aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO gebildet werden.

(4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(5) Die Stiftung darf die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen und die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen übernehmen, wenn diese eine entsprechende Zielsetzung aufweisen und die daraus resultierenden Verwaltungskosten tragen.

 

§ 5 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einer bis drei Personen. Der Vorstand bzw. die Mitglieder des Vorstandes werden zu dessen Lebzeiten vom Stifter bestellt. Nach dem Tod des Stifters werden die Mitglieder des Vorstandes von dem Ehegatten des Stifters und den ehelichen geschäftsfähigen Abkömmlingen des Stifters durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit bestimmt. Sind kein Ehegatte und keine Abkömmlinge des Stifters vorhanden, werden die Mitglieder des Vorstandes vom Beirat mit 2/3 Mehrheit gewählt.

(2) Der Stifter wird auf Lebenszeit zum Mitglied des Vorstandes bestellt. Im Übrigen werden die Mitglieder des Vorstandes auf jeweils 3 Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Bestellung des Nachfolgers im Amt, sofern der Vorstand mit dessen Ausscheiden nicht mehr ordnungsgemäß vertreten wäre. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wählt der Stiftungsvorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Solange der Stifter Vorstandsmitglied ist, ist dieser Vorsitzende des Vorstands.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann der Beirat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

 

§ 7 Aufgaben des Vorstands


(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern so ist der Vorsitzende berechtigt die Stiftung alleine zu vertreten. Die weiteren Vorstandsmitglieder sind berechtigt die Stiftung gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied zu vertreten.

(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung in eigener Verantwortung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
• die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
• die Vergabe von Stiftungsmittel,
• Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung,
• Anstellung von Arbeitskräften,
• Aufstellung eines Haushaltsplans,
• Feststellung der Jahresrechnung;

(3) Der Vorstand ist berechtigt, einen oder mehrere Geschäftsführer für die Stiftung zu marktüblichen Konditionen anzustellen, soweit Umfang und Aufgaben der Stiftung eine besondere Geschäftsführung verlangen.

 

§ 8 Beirat

(1) Der Beirat setzt sich zusammen aus zwei bis sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirats werden durch den Stifter bestellt. Nach dem Tod des Stifters werden die Mitglieder des Beirats durch Kooptation durch den Beirat bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Beirats werden auf jeweils 2 Jahre berufen. Wiederholte Berufung ist möglich.

(2) Die Mitglieder des Beirats können vom Vorstand aus wichtigem Grund abberufen werden. Vor einer Abberufung ist dem Beiratsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und zwar jeweils für eine Amtszeit von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubesetzung ihrer Positionen im Amt.

(4) Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Die Einberufung der Sitzungen des Beirats erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorstand kann ebenfalls eine Sitzung des Beirats einberufen. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten.

 

§ 9 Aufgaben des Beirats

Der Beirat hat den Vorstand zu beraten.

 

§ 10 Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung

 

(1) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn sie im Interesse der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks nach Stifterwillen erforderlich sind. Sie bedürfen eines mit einer Mehrheit von 2 /3 aller Mitglieder gefassten Beschlusses des Vorstands und des Beirats. Satzungsänderungen dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind – soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können mit einer vorab eingeholten Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde – der Stiftungsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig, soweit die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr als sinnvoll erscheint. Sie bedürfen der Zustimmung des Vorstands und 2 /3 der Mitglieder des Beirats. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Fürth/Bayern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11 Stiftungsaufsicht

 

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Mittelfranken.

(2) Der Stiftungsaufsichtsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Mittelfranken in Kraft.

Michael Peter

Stifter